„Zeugnisbrauch“ – Zu Formulierungen in Arbeitszeugnissen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017 – 12 Sa 936/16

Ein Arbeitszeugnis ist für manche ein Buch mit sieben Siegeln, für andere jedoch sind die Formulierungen und deren Bedeutungen glasklar. Ein Anspruch auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses einer „Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für den Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung“ um das Wort „selbständig“ besteht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten Rechtsanwaltssozietät als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie auch die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagenmanagement.

Im Rahmen ihres Ausscheidens aus der Kanzlei erhielt sie ein Arbeitszeugnis, welches sie für ergänzungswürdig hielt. So begehrte die Klägerin bei der Formulierung „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“ das Wort selbständig einzufügen, da hierfür nach ihrer Ansicht bei einer Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) bestehe. Außerdem verlangte sie, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten „jederzeit einwandfrei“ war.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht hat die Klage hinsichtlich der Ergänzung des Wortes „selbständig“ abgewiesen, dem Begehren über die Beurteilung des Verhaltens aber stattgegeben.

Für einen Zeugnisbrauch sei es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merk-male in einem bestimmten Berufskreis üblich sei, so das Gericht. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt seien und deshalb der allgemeine Brauch bestehe, diese im Zeugnis zu erwähnen, könne die Nichterwähnung ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch bestehe nach Ansicht der Richter jedoch nicht.

Die Ergänzung ihrer Verhaltensbeurteilung „jederzeit einwandfrei“ könne sie aber beanspruchen. Denn mit der Beurteilung der Führung beziehungsweise des Verhaltens des Arbeitnehmers gebe das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein Sozialverhalten beurteile. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürften dazu führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Diese Gefahr erkannte das Gericht jedoch bei dem konkreten Zeugnis. Es fehle in dem Zeugnis die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar sei auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner sei jedoch im Zeugnis besonders herausgehoben worden. Mit dem Fehler der Verhaltensbeurteilung könne beim Zeugnisleser daher der Eindruck entstehen, dass das Verhalten als negativ bewertet worden sei. Dies stehe aber im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, da der Klägerin in der Schlussformel eine „sehr gute Zusammenarbeit“ bescheinigt werde, so das Gericht in der Begründung.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2018.

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