Glattrasiert die 2. – Wilkinson darf keine für „Gillette Mach 3“-Rasierer passenden Klingen vertreiben

OLG Düsseldorf , Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17

In einem Berufungsverfahren hat nun auch das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" passen (s. Beitrag aus August 2018 „Glattrasiert“).

Die US-amerikanische Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die deutsche Wilkinson Sword GmbH wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte es der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt. Nun urteilte auch die nächste Instanz zu Gunsten der Amerikaner. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Ansicht des OLG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege, so die Richter.

Hier werden die Parteien auch zukünftig wohl noch häufiger die Klingen kreuzen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

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