Was ist drin? – Auch bei Online-Angeboten müssen die Lebensmittelzutaten angegeben werden

KG, Urteil vom 23.01.2018, Az. 5 U 126/16

Wie das Kammergericht Berlin nunmehr urteilte, muss ein Lieferservice seine Kunden vor einer mit Kosten verbundenen Bestellung im Internet über die Zutaten der angebotenen Lebensmittel und die darin enthaltenen Allergene informieren. Zudem müsse nach der Entscheidung auch über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum informiert werden.

Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen das Unternehmen „Bringmeister“. Dieses Unternehmen bietet im Internet Lebensmittel an, die dann an die Haustür des Kunden geliefert werden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer fehlten auf der Internetseite aber Pflichtangaben im Sinne der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung unter anderem bei Kartoffelchips, Tiefkühl-Pizzen und Schokoriegeln.

Vor Gericht berief sich das Unternehmen auf seine besonderen Geschäftsbedingungen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button "Jetzt bestellen" klickten, würden sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel verpflichten. Verbindlich bestellen würden sie nur deren kostenpflichtige Lieferung. Der Kaufvertrag für die Lebensmittel komme erst an der Haustür durch deren Annahme zustande. Die Beklagte argumentierte, dass vorgeschriebene Angaben deshalb für den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf den Verpackungen der gelieferten Lebensmittel verfügbar seien. Damit konnte das Lieferunternehmen aber vor Gericht nicht durchdringen.

Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer, dass für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen müssten, an und gaben der Klage statt. Nach Auffassung der Richter sei es angesichts der in der Haustürsituation regelmäßig unter Zeitdruck und räumlicher Enge stehenden Auslieferung für den Verbraucher nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestelle. Dies gelte auch, wenn die Bestellung nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten nur für die kostenpflichtige Lieferung bindend sei und nicht für die Produkte selber.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass der Kunde die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln nicht kostenlos bekommen kann, sondern erst, nachdem er sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet habe. Diese Liefergebühr sei nämlich unabhängig davon zu bezahlen, ob der Kunde die Lebensmittel an der Haustür abnimmt oder nicht.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

Als <link file:2359 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1