Achtung Glatteis! – Kein Wegeunfall bei Sturz bei Prüfung auf Glätte

BSG, Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 3/16

Die Prüfung vor der Fahrt zur Arbeit, wie glatt die Straße ist, kann nicht unerhebliche Folgen haben. Nicht nur, dass man Stürzen und sich verletzen kann, sondern auch, dass dieses nicht als Wegeunfall und somit Arbeitsunfall versichert ist. So hat es das Bundessozialgericht nun entschieden.

Der Kläger wollte morgens mit seinem Auto zu seiner Arbeitsstelle fahren. Nachdem er sein Haus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach ging er zu Fuß wenige Meter auf die Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Er hatte eine Meldung vom Deutschen Wetterdienst erhalten, nach welcher in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.  Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich.

Da er sich nach seiner Ansicht auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, wollte er den Sturz als Wegeunfall bei der Unfallkasse geltend machen. Diese lehnte jedoch ab, der Streit ging vor Gericht.

Nun hat das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten habe. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor. Denn bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handele es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg und diese seien nach ständiger Rechtsprechung nur dann versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich wäre, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.

Das Gericht konnte keine dieser Alternativen einschlägig feststellen. Auch wenn der Kläger die Prüfung auf Glatteis als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen, so die Richter weiter. Die Klage wurde abgewiesen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2018.

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