Zeitpunkt der Verlustentstehung bei Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH

Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Wird bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, ist oft fraglich, zu welchem Zeitpunkt dieser anzusetzen ist.

Grundsätzlich gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass der Verlust in dem Jahr entstanden ist, in dem mit Zuteilungen und Rückzahlungen auf Ebene der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist. Ferner muss feststehen, ob und ggf. in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters zu berücksichtigen sind.

Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 27. März 2014 entschieden, dass der Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige mit Zahlungen aus einer Höchstbetragsbürgschaft belastet wird.

Tipp: Da das Finanzgericht Münster im Jahr 2003 die abweichende Ansicht vertreten hat, dass das Ergebnis laufender Vergleichsverhandlungen für die Verlustentstehung noch nicht feststehen muss, wurde die Revision zugelassen. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist jedoch festzuhalten, dass der Verlust im Zweifel lieber zu früh als zu spät geltend gemacht werden sollte, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2014.

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