Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen bei Vereinbarung einer Pensionszusage

Eine einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Infolgedessen stellen die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung (Urteil vom 25. Juni 2014).

Tipp: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2014.

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