Zappenduster – Kein Schadenersatzanspruch bei Ausfall des Fernsehanschlusses

AG München, Urteil vom 24.10.2017, Az. 283 C 12006/17

Wie das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschied, begründet der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls. Nach Auffassung des Gerichts ist der Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Vertrag zur Bereitstellung eines TV-Basis-HD-Kabelanschlusses abgeschlossen. Seit dem 13.02.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das "OPAL-Netz" der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird. Ganze 32 Tage dauerte es, bis der Kläger wieder TV-Genuss – auf anderweitigem Wege – erleben konnte.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall im Fall eines Internetanschlusses begehrte er von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz wegen des Nutzungsausfalls. Diesen bezifferte er mit € 50,00 pro Tag, was bei 32 Tagen mithin insgesamt € 1.600,00 ausmacht. Da die Beklagte keine freiwilligen Zahlungen leisten wollte, musste das Amtsgericht urteilen.

Dies entschied gegen den Kläger und wies die Klage ab. Eine Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern gehe, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei, betonte der zuständige Richter.

Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses habe sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung ausgewirkt. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstelle, so das Gericht.

Der Ausfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stelle sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Hinzu trete nach Auffassung des Richters, dass der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliere im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen. Zwar sei im entschiedenen Fall ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich gewesen, nicht vorgetragen oder gar bewiesen sei jedoch, dass kein terrestrischer TV-Empfang für den Kläger möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstelle, habe es noch den Internetzugang gegeben. Es sei gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden können, insbesondere ermögliche das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.

Nach diesseitiger Kenntnis ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der TV-Empfang als „lebensnotwendig“ und dessen Ausfall als ersatzfähiger Schaden in höheren Instanzen angesehen wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2018.

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