Über die eigenen Füße gestolpert – Nichtigkeit des Geschmacksmusters von „Crocs“

EuG, Urteil vom 14.03.2018, Az.: T-651/16

Nicht nur in der beginnenden Gartensaison werden „Crocs“ Kunststoffschuhe der amerikanischen Western Brands LLC sich wieder großer Beliebtheit erfreuen. Auch die Hersteller ähnlicher Modelle werden sich wohl über Absatzsteigerungen freuen können. Das Geschmacksmuster der ursprünglichen „Crocs“ wurde jetzt nämlich vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärt.

Am 22.11.2004 meldete die Western Brands LLC beim EUIPO das "Crocs"-Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28.05.2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch. Das Geschmacksmuster wurde am 08.02.2005 als Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen.

Die zugrundeliegende EU-Verordnung sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt unter anderem dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Ein französischer Schuhhersteller sah diese Voraussetzungen nicht für gegeben an und wandte sich im Jahr 2013 an das EUIPO. Denn, so die Franzosen, es fehle an einer Neuheit hinsichtlich des „Crocs“-Geschmackmusters, weshalb die Nichtigkeitserklärung vom Amt begehrt wurde. Nach dem Vortrag des französischen Schuhherstellers sei das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit bereits vor dem 28.05.2003, das heißt vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (also dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika), zugänglich gemacht worden.

Nach Prüfung entschied das EUIPO zu Gunsten der Europäer und erklärte das Geschmacksmuster wegen fehlender Neuheit für nichtig. Nach Ansicht des Amts war die Offenbarung erstens mit der Präsentation auf der Website von „Crocs“, zweitens mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderale in Florida (USA) und drittens damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können. Diese Ereignisse lagen alle vor dem Prioritätszeitpunkt.

Gegen die Entscheidung richtete sich die Klage des US-amerikanischen Herstellers, die vom Gericht der Europäischen Union jedoch abgewiesen wurde.

Die Richter wiesen in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28.05.2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass „Crocs“ gar nicht bestritten habe, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Damit sei das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28.05.2003 zugänglich gemacht worden sei. Es fehle an einer für die Eintragung des Geschmacksmusters notwendigen Neuheit.

Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundesstaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich sei, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2018.

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