Schutz bestätigt – Hewlet Packard konnte HP als Unionsmarke eintragen lassen

EuG, Urteil vom 24.04.2018, Az.: T-207/17; T-208/17

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens „HP“ sowie einer Wort-/Bildmarke als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter auch Patronen und Drucker). Eine beantragte Löschung der Marke wurde vom Gericht der Europäischen Union nunmehr abgewiesen.

Eine polnische Gesellschaft hielt die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Im Jahre 2015 beantragte die polnische Firma daher die Eintragungen für nichtig zu erklären. Das EUIPO, an welches die Anträge auf Nichtigkeitserklärung zu stellen sind, wies diese jedoch zurück. Im weiteren Schritt wandte sich die polnische Firma dann an das EuG und beantragte, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

Die Klagen hatten keinen Erfolg und wurden abgewiesen. Auch das Gericht befand, dass die beanstandeten Marken nicht rein beschreibend seien, weil sie sich bloß aus den zwei Buchstaben „H“ und „P“ zusammensetzen. Die Marken seien zudem auch unterscheidungskräftig, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden würde, so die Richter.

Des Weiteren hätte die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Hewlett Packard Kenntnis über die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen gehabt habe. In diesem Zusammenhang liege zudem kein Nachweis vor, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2018.

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