Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins

Gemeinnützige Vereine sind grds. steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. die Werbung des Vereins). Bei einem nicht gemeinnützigen Verein ist nur der Teil des Vereins nicht steuerpflichtig, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, dies ist idR. der typische Vereinsbereich (z. B. Sportbetrieb).

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden, dass ein nicht gemeinnütziger Sportverein Aufwendungen, die sowohl seinen ideellen Bereich (Sportbetrieb) als auch seinen wirtschaftlichen Bereich (Werbung) betreffen, anteilig abziehen kann. Die Aufwendungen müssen aber nach objektivierbaren Kriterien aufteilbar sein. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein war ursprünglich gemeinnützig, verstieß aber gegen zahlreiche steuerliche Vorschriften, sodass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannte. Der Verein unterhielt einen Sportbetrieb und erzielte zudem Werbeeinnahmen. Er war der Ansicht, dass ein Teil der Aufwendungen für den Sportbetrieb dem Werbebereich zugeordnet werden könne, weil ein erfolgreicher Sportbetrieb auch die Werbeeinnahmen gesteigert habe. 

Der BFH schloss einen anteiligen Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb nicht aus und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück. Zwar war der Verein nicht mehr gemeinnützig und deshalb nicht mehr steuerbefreit. Der Sportbetrieb war dennoch nicht steuerpflichtig, weil er ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wurde. Steuerpflichtig war daher nur der Werbebereich des Vereins. 

Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aus der Werbung können die Aufwendungen aus dem Sportbereich grundsätzlich nicht abgezogen werden, da sie zur „außersteuerlichen Sphäre“ des Vereins gehören, also zum nicht steuerpflichtigen Sportbetrieb. Ein Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb ist jedoch dann anteilig möglich, wenn der Sportbetrieb dazu dient, die Attraktivität des Vereins für Werbepartner zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Aufwendungen für den Sportbereich (z. B. für Spieler, Trainer, Schiedsrichter) nach objektivierbaren Kriterien aufteilen lassen, z. B. nach zeitlichen oder quantitativen Kriterien. Sind die betrieblichen und sportlichen Beweggründe hingegen untrennbar miteinander verwoben, scheidet ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb aus. 

Tipp: Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung zugunsten wirtschaftlich tätiger Vereine. Bislang nahm das Gericht ein Aufteilungsverbot an, so dass zu prüfen war, ob die Aufwendungen vorrangig durch den ideellen Bereich (Folge: kein Abzug) oder vorrangig durch den wirtschaftlichen Bereich (Folge: Abzug) veranlasst waren; im Zweifel schied ein Abzug der Aufwendungen aus. Nun ist auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen möglich, wenn sie sich nach objektiven Kriterien aufteilen lassen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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