Leistungen der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer

Leistungen der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer können statt dem Regelsteuersatz von 19 % dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, wenn mit der Leistung dem Vertragspartner Rechte eingeräumt werden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

Hinsichtlich der Abgrenzung im Einzelfall lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, wenn auf die jeweils zu Grunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abgestellt wird, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger. 

Insoweit hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Ansicht geändert: Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 wird die Konsequenz aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezogen. Nach dem Urteil des BGH vom 13. November 2013 sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Nicht erforderlich sei dagegen, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bislang wurde unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der ermäßigte Steuersatz nur gewährt für Werke der Gebrauchsgrafiker und der Grafik-Designer, wenn sie Werke der angewandten Kunst oder Entwürfe solcher Werke darstellen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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