BMAS entschärft Mindestlohn-Regeln - Vereinfachungen, insbesondere bei den Aufzeichnungspflichten

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat am 30.06.2015 Verbesserungen bei der praktischen Umsetzung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) angekündigt. So soll es eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung geben. Außerdem sollen die Dokumentationspflichten dahingehend gelockert werden, dass Arbeitgeber grds. nur noch dann Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen müssen, wenn das regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers weniger als € 2.000,00 brutto beträgt.

Die wichtigsten Änderungsvorhaben im Überblick:  

1. Klarstellung zur Auftraggeberhaftung 

Gemeinsam mit dem BMF wird das BMAS gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein "eingeschränkter" Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das BAG für die zivilrechtliche Haftung im AEntG entwickelt hat. Danach übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. 

2. Änderung der Aufzeichnungspflichten 

Geändert werden soll zudem insbesondere die Mindestlohn-Dokumentationspflichten-Verordnung. Diese regelt die Umsetzung der nach § 17 MiLoG bestehenden Pflicht, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen sowie bei Minijobs außerhalb von Privathaushalten die Arbeitszeit zu erfassen. Die Verordnung sieht aktuell vor, dass die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Einkommen des Arbeitsnehmers mehr als € 2.958,00 im Monat beträgt. Hiermit soll ein Missbrauch auch bei langen Arbeitszeiten verhindert werden. 

Eine Missbrauchsgefahr besteht nach Einschätzung des BMAS vor allem bei saisonalen Beschäftigungsverhältnissen oder solchen mit stark schwankenden Arbeitszeiten. Deshalb soll der Schwellenwert für diese Fälle beibehalten werden. 

Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von € 8,50 pro Arbeitsstunde liegt, kommt es dagegen nach Auffassung des BMAS in der Regel nicht zu einem Missbrauch. Hier soll die Einkommensschwelle daher auf € 2.000,00 brutto pro Monat abgesenkt werden, wenn das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist. 

3. Keine Kontrolle der Aufzeichnungen durch den Zoll mehr 

Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen sollen zwar bestehen bleiben, aber – wie früher – ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden. 

4. Keine Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Familienangehörigen 

Das BMAS wird zudem bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten verzichten. 

5. Abweichung von der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG 

Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht wurde von einzelnen Branchen die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 des ArbZG von zehn Stunden für zu kurz befunden. Dies betrifft vor allem das Schaustellergewerbe, das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie die Landwirtschaft. 

Das BMAS hat auf diese Kritik reagiert und Kontakt mit der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) der Länder aufgenommen. Diese hat daraufhin folgenden Beschluss gefasst (insb. zu den §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG): 

Bei Anträgen der Schaustellerbranche und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG können Arbeitszeiten bis max. zwölf Stunden positiv beschieden werden, da die Betriebe des Schaustellergewerbes insoweit als Saisonbetriebe angesehen werden können.  

Auch für Betriebe der Landwirtschaft und der Hotel- und Gaststättenbranche, soweit sie im Einzelfall als Saisonbetrieb eingeordnet werden können, kommen – vorbehaltlich tariflicher Regelungen – Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG infrage. Ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden kann bei Saisonarbeitskräften auch durch den Nachweis von beschäftigungslosen Zeiten oder Zeiten mit geringerer Beschäftigung erfüllt werden. 

6. Definition des Ehrenamtes 

Das BMAS hat zudem eine gemeinsame Initiative mit dem BMJ angekündigt, die Definition des Ehrenamtes im BGB klarer zu fassen. Damit soll die im MiLoG vorgesehene Ausnahme für ehrenamtliche Arbeit künftig besser zu handhaben sein. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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