Werbungskostenabzug auch bei Burnout?

Das Finanzgericht München hat mit seinem Urteil vom 16. April 2013 entschieden, dass das Burnout-Syndrom keine typische Berufskrankheit ist, so dass eine Berücksichtigung der Behandlungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausscheidet.

Ein Angestellter machte Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten geltend. Seine Begründung: Er sei aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden. Zudem habe man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Aufgrund der akuten gesundheitlichen Beschwerden überwies ihn seine Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie zur stationären Behandlung in die psychosomatische Klinik. Die Krankenversicherung kam für die Kosten nicht auf, da kein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen sei.

Die Richter entschieden, dass es sich bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die z. B. durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, nicht um eine typische Berufskrankheit handelt. Die in der Rechtsprechung den Werbungskosten zugeordneten Fälle sind insoweit anders gelagerte Ausnahmen. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich um Erkrankungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nahezu ausschließlich aus typischen Berufsumständen herrühren, wie z. B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmanns sowie Sportunfall eines Berufsfußballspielers. Eine solch zwingende Kausalität zwischen Belastungssituationen im Beruf und einer psychischen Erkrankung sah das Finanzgericht München im Streitfall nicht.

Beruflicher Stress kann zwar konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein. Dies macht ihn aber nicht zur alleinigen bzw. nahezu zwingenden Ursache der Krankheit. Vielmehr spielen bei psychischen Erkrankungen (wie auch bei den meisten körperlichen Krankheiten) eine Vielzahl bekannter und unbekannter Faktoren zusammen. Vor diesem Hintergrund hatte es der BFH abgelehnt, den Herzinfarkt als typische Berufskrankheit bei Freiberuflern anzuerkennen. So steht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf nicht fest, weil ein Herzinfarkt erfahrungsgemäß außer bei Angehörigen geistiger Berufe auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen auftritt. Dies lässt sich nach Auffassung der Richter auf den Urteilsfall übertragen: Psychische Erkrankungen treten im Alltag in allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen in erheblichem Umfang auf. Das gilt auch für Krankheitsbilder wie ein Burnout-Syndrom oder vergleichbare psychische Erkrankungen, die durch akute Belastungssituationen ausgelöst werden.

Tipp: Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2012, wonach die Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung („Burnout“) als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München wurde daher beim BFH Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2014.

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