Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können gem. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Dispokinese ist nach den Angaben der Klägerin eine Fortbildungsmaßnahme, die der "ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Atmung und Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozesse und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker" dient.

Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. 

Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspreche es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Finanzgericht Sachsen in einem Urteil vom 26. Oktober 2010 in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

Angesichts dieser Rechtsgrundsätze werde das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang ggf. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen sei. Gegebenenfalls werde auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2014.

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