Beitragsrückzahlung der Krankenkasse wirklich sinnvoll?

Private Krankenversicherungen bieten ihren Mitgliedern häufig an, auf die Abrechnung der tatsächlichen Krankheitskosten zu verzichten und erstatten stattdessen Beiträge zurück. 

Liegt die Beitragsrückerstattung über den vom Steuerpflichtigen getragenen Krankheitskosten, scheint die Beitragsrückerstattung ein greifbarer Gewinn für den Steuerpflichtigen zu sein. Ob jedoch auch tatsächlich ein Vorteil für den Steuerpflichtigen gegeben ist, muss im Einzelfall kritisch geprüft werden. 

Der Grund für die Einzelfallprüfung: Die Beitragsrückerstattung mindert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge mit der Folge, dass die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechend zu kürzen sind. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der persönlichen Festsetzung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Wirkung: 

Wer im Kalenderjahr Krankheitskosten in Höhe von € 750,00 nicht bei seiner Krankenversicherung einreicht und dadurch in den Genuss einer Beitragsrückerstattung in Höhe von € 1.000,00 kommt, muss unter Zugrundelegung eines Grenzsteuersatzes von 35 % mit einer um rd. € 370,00 höheren Einkommensteuerbelastung inkl. Solidaritätszuschlag rechnen. Zieht man diese Steuerbelastung von der tatsächlich gewährten Beitragsrückerstattung von € 1.000,00 ab, bleibt nur noch ein Vorteil von € 630,00. Damit wäre es in diesem Fall für den Steuerpflichtigen günstiger gewesen auf die vermeintlich höhere Beitragsrückerstattung zu verzichten und die Krankheitskosten stattdessen zur vollständigen Erstattung bei der Krankenkasse einzureichen.

Tipp: Krankheitskosten können zwar grds. auch als außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Krankheitskosten erst dann steuermindernd auswirken, wenn die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Gerade bei kleineren Krankheitskosten wird daher eine Steuerminderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nicht gegeben sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2014.

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