Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten eines Schiffsfonds nur bei entsprechender Vereinbarung

Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11; II ZR 74/11).

In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin. In den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraus-sichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf „Darlehenskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen.

An die Beklagten wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von € 61.355,03 und € 30.667,51 als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Der BGH hat entschieden, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, keinen Rückzahlungsanspruch entstehen lasse. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte, betreffe dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft seien die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entstehe daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Eine solche sei hier unter Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht erkennbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2014.

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