Wann sind die Umsätze eines Partyservices mit 19 % zu versteuern?

Umsätze aus dem Verkauf zubereiteter Speisen unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn noch zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden (z. B. die Bereitstellung von Stühlen, Tischen, Garderobe, Reinigung, Besteck und Geschirr oder Personal). Hingegen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn der Unternehmer entweder keine weiteren Dienstleistungen erbringt (so z. B. beim Essen „to go“) oder aber lediglich einfache und standardisiert zubereitete Speisen verkauft und dabei nur „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie z. B. Imbisstheken bereitstellt.

Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, welcher Steuersatz für Leistungen eines Partyservices Anwendung findet.

In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall lieferte ein Partyservice die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellte auch Geschirr sowie Besteck zur Verfügung. Der Partyservice wollte die Umsätze nur mit 7 % versteuern.

Dem widersprach nun der BFH mit seinem Urteil vom 23. November 2011, setzte den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an und wies die Klage ab, da es sich bei den von einem Partyservice gelieferten Speisen nicht nur um einfache Standardspeisen handelte, sondern um Speisen, deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Speisen nach den Wünschen des Bestellers zubereitet werden.

Im Streitfall vertrat der BFH die Ansicht, dass die gelieferten - aufeinander abgestimmten - Speisen für 70 Personen - wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni - keine Standardspeisen sind, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen

Weitere Dienstleistungen, die zur Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % führen, sind die Anlieferung der Speisen in Warmhalteschalen, die Lieferung zu einem festgelegten Zeitpunkt, die Bereitstellung von Besteck, Geschirr, Tischen und Stühlen sowie ggf. Personal. Bereits wenn eines dieser Dienstleistungselemente vorliegt, führt dies zu einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Im Streitfall wurden Besteck und Geschirr gestellt. Unerheblich war, dass die Bereitstellung von Besteck und Geschirr die Lieferung der Speisen qualitativ überwog.

Für den BFH ist entscheidend, dass der Betrieb eines Partyservice einen nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Geschirr und Besteck herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Kunde das Geschirr und Besteck selbst reinigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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