Entfernungspauschale für die längere Strecke

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 16. November 2011 entschieden, dass die Entfernungspauschale nicht nur für den kürzesten Arbeitsweg gewährt wird, sondern auch für eine längere Strecke, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. „Offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist eine Fahrstrecke dabei nicht nur bei einer bestimmten Zeitersparnis. Auch auf andere Umstände, wie z. B. eine günstigere Streckenführung oder Ampelschaltung sind wichtig, so der BFH.

Die Pauschale von € 0,30 für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt sich grundsätzlich nach der kürzesten Verbindung. Ausnahmsweise lässt das Gesetz aber auch eine längere Strecke zu, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer auch tatsächlich benutzt wird. Eine längere Straßenverbindung gilt als verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen schneller erreicht. Die Vorteilhaftigkeit muss dabei so auf der Hand liegen, dass ein unvoreingenommener und verständiger Verkehrsteilnehmer sich unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für diese Strecke entschieden hätte.

Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der längeren, vom Arbeitnehmer gewählten Straßenverbindung und der kürzesten Wegstrecke. Weitere Strecken sind nicht zu prüfen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die längere, vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, die verkehrsgünstigste Strecke überhaupt ist. Ansonsten müssten Arbeitnehmer und das Finanzamt alle denkbaren Straßenverbindungen auf ihre Verkehrsgünstigkeit prüfen.

„Verkehrsgünstiger“ bedeutet auch nicht, dass sich dabei für den Arbeitnehmer zwingend eine bestimmte Zeitersparnis ergeben muss (z. B. 20 Minuten pro Wegstrecke). Denn bei kürzeren Strecken, bei denen die Fahrt ohnehin nur 20 Minuten dauert, wäre eine solche Zeitersparnis nicht möglich. Es sind also auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise eine günstigere Streckenführung oder Ampelschaltung, so dass ggf. eine längere Straßenverbindung auch ohne Zeitersparnis verkehrsgünstiger sein kann.

Tipp: Die Entscheidung, ob eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger war, ist damit im konkreten Einzelfall zu treffen. Bei dieser Einzelfallentscheidung sind neben der Zeitersparnis auch weitere Umstände zu berücksichtigen. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie nachweisen müssen, die längere Straßenverbindung auch tatsächlich genutzt zu haben. Hier kann es z. B. ratsam sein, regelmäßig an einer Tankstelle zu tanken, die sich auf der längeren Strecke befindet, und die Tankbelege aufzuheben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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