Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Wertabgabe

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Eingangsleistung unmittelbar mit einem Ausgangsumsatz im Zusammenhang steht, welcher der Umsatzsteuer unterliegt oder als Exportlieferung bzw. Lieferung innerhalb der EU umsatzsteuerfrei ist. Daher scheidet z. B. in folgenden Fällen künftig der Vorsteuerabzug aus:

- Unentgeltliche Wertabgabe

Werden Gegenstände für eine unentgeltliche Wertabgabe bezogen (z. B. als ausgelobte Gewinne im Rahmen einer Tombola zu Werbezwecken), können die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden. Im Gegenzug unterliegen die unentgeltlichen Wertabgaben nicht der Besteuerung.

- Betriebsausflug

Betragen bei einem Betriebsausflug die Aufwendungen je Mitarbeiter mehr als € 110,00, scheidet der Vorsteuerabzug auf die Eingangsleistungen aus. Die Vorteilszuwendung an den Arbeitnehmer unterliegt im Gegenzug nicht der Umsatzsteuer.

- Private Mitbenutzung eines für unternehmerische Zwecke erworbenen Gegenstands

Keine Änderung tritt ein, wenn ein zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzter Gegenstand (z. B. Pkw) auch für unternehmensfremde Zwecke (Privatnutzung) genutzt wird. Der Vorsteuerabzug kann in diesem Fall in voller Höhe geltend gemacht werden. Im Gegenzug unterliegt die spätere Privatnutzung der Umsatzsteuer.

Anders sieht es jedoch bei Grundstücken aus. Wird ein Grundstück teilweise für unternehmerische, teilweise aber auch für unternehmensfremde Zwecke (Privatnutzung) genutzt, ist der Vorsteuerabzug nur anteilig nach Maßgabe der unternehmerischen Nutzung zulässig.

Tipp: Für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen worden sind, können die bisherigen Maßnahmen des Vorsteuerabzugs (und der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben) weiterhin angewendet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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