Kosten für die eigene Jubiläumsfeier eines Gastwirts

Ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, kann gem. BFH-Urteil vom 07. September 2011 die Aufwendungen für einen Galaempfang anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums nur eingeschränkt, d. h. zu 70 % (bis 2003: 80%) abziehen. Hintergrund ist, dass diese Kosten zu den Bewirtungs-aufwendungen zählen, für die das Gesetz nur einen beschränkten steuerlichen Abzug vorsieht. Dieses aktuelle Urteil ist aber nicht nur für Hotels von Bedeutung, sondern auch für andere kommerzielle Gastwirte (z. B. Caterer), die Geschäftsfreunde in ihren Betrieb einladen, um Geschäfts-beziehungen anzubahnen oder zu vertiefen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn es sich um eine branchenübliche Werbebewirtung wie Produkt- oder Warenverkostungen oder ein sog. Kundschaftstrinken handelt.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Ein Hotel, das auch ein Restaurant betrieb, veranstaltete im Jahr 2000 eine Jubiläumsgala anlässlich seines zehnjährigen Bestehens und lud dazu Geschäftsfreunde ein. Hierfür entstanden Kosten von ca. DM 50.000,00, von denen DM 25.000,00 auf Speisen, DM 6.000,00 auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik und Dekoration entfielen. Das Finanzamt erkannte 20 % (dies war der im Jahr 2000 geltende Prozentsatz) der Gesamtaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der BFH gab dem Finanzamt nun recht. Die Kosten des Galaempfangs anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums (Speisen, Getränke, Service, Dekoration, Musik usw.) sind daher steuerlich nur eingeschränkt als Bewirtungsaufwendungen abziehbar. Auch die gesetzliche Ausnahme für Gastwirte half hier nicht weiter. Denn bei der Jubiläumsgala ging es gerade nicht darum, Speisen gegen Bezahlung anzubieten. Vielmehr sollten neue Geschäftsbeziehungen geknüpft und bestehende vertieft werden. Das Hotel befand sich damit in der gleichen Situation wie ein normaler Unternehmer, der Geschäftsfreunde in ein Restaurant einlädt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2012.

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