Vorsteuerabzugsberechtigung bereits vor Gründung einer EinMann-GmbH?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30. Januar 2015) ist eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtigt, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Richter vertreten in ihrem Urteil die Auffassung, dass nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen muss, wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft.  

Dieser Ansicht stand im Streitfall nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die GmbH tatsächlich nicht gegründet hatte und keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze getätigt wurden.

Tipp: Da die Rechtsfrage, ob eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft (als „Vorgründungseinzelunternehmer“) zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch ungeklärt ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2015. 

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