Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam

Das Finanzgericht Hessen hat (U.v. 2.7.2014 - 8 K 1658/13) festgestellt, dass mit einer einfachen E-Mail der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden kann. Betroffene müssten damit rechnen, dass der Bescheid deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.

Im Streitfall ging es um einen Kindergeldbescheid, gegen den die Mutter mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt hatte. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen jedoch in der Sache als unbegründet zurück. Das Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen. 

Im Einzelnen hat das FG darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2015. 

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