Auch bei der Günstigerprüfung kein Abzug von Werbungskosten

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z. B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dann werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Regelsteuersatz unter 25 % liegt. 

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg) ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind. Diese Ansicht hatte vor dem BFH jedoch keinen Bestand. Vielmehr entschied dieser, dass das Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung gilt. 

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat in diesen Fällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Werbungskostenabzugsverbot. Dies hat er u. a. damit begründet, dass in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der Abgabenordnung verbleibt. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2015. 

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