Vorsicht bei sog. „Oder-Konten“

Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto bergen schenkungsteuerliche Risiken, die in der Praxis gerne übersehen werden. Das Risiko der freigebigen Zuwendung haben auch zwei Steuerpflichtige übersehen, deren Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 25. März 2010) erfolglos war.

Im September 2003 eröffneten die Ehegatten ein gemeinsames Bankkonto, auf dem im Juli 2004 der Erlös aus der Veräußerung der Firmenbeteiligung des Ehemannes eingezahlt wurde. Die auf diesem Konto gutgeschriebenen Zinserträge und Spekulationsgewinne rechneten sich die Eheleute im Rahmen der Einkommensteuererklärung je zur Hälfte zu. Erst im Mai 2007 unterzeichneten die Ehegatten eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

„Die unterzeichnenden Ehegatten waren sich zu jedem Zeitpunkt einig, dass der im Jahr 2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich dem Ehemann zustehen. Eine Schenkung an die Ehefrau war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.“

Das Finanzamt sah in der Einzahlung des Erlöses aus der Veräußerung eine Schenkung des hälftigen Betrags an die Ehefrau. Nach Auffassung der Finanzverwaltung zur Behandlung von Gemeinschaftskonten und -depots sind diese grundsätzlich beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung und eine entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Wenn ein sog. Oder-Konto einem Ehepaar jeweils zur Hälfte zuzurechnen ist und der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einzahlt, so hat er seiner Ehefrau die Hälfte des Betrages freigebig zugewendet mit der Folge, dass eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit zu beweisen, dass im Rahmen des insoweit maßgeblichen Innenverhältnisses eine andere Aufteilung des Guthabens besteht. Die ca. drei Jahre nach Einzahlung unterzeichnete Vereinbarung ließ das Gericht zum Nachweis nicht ausreichen, da die fixierten Absichten keine rückwirkende Zurechnung bewirken können.

Tipp: Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsprechung auch bei anderen Lebensgemeinschaften, wie z. B. nichtehelichen Lebenspartnern, gilt.

Zur Vermeidung schenkungsteuerlicher Folgen sollten Gemeinschaftskonten vermieden oder aber schriftliche Vereinbarungen über die Aufteilung im Innen- verhältnis nach der Herkunft der Mittel getroffen werden. Diese interne Aufteilung ist unbedingt auch bei der Einkommensteuererklärung zu beachten. Im Urteilsfall wurde den Ehegatten u. a. zum „Verhängnis“, dass sie sich in der ESt-Erklärung 2004 die Spekulationsgewinne und Zinsen je hälftig zurechneten.“

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2011. 
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