Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Im Gegensatz zur Übertragung von z. B. Grund- oder Kapitalvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht für die Übertragung von Einzelunternehmen oder Anteilen an einer Gesellschaft aufgrund Todes oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder sogar vollständige Steuerbefreiung vor.

Diese Steuerbefreiung ist u. a. an Fristen gebunden, die sich zeitlich nicht zwingend decken.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass das Unternehmen fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird. Wird gegen diese gesetzliche Behaltefrist z. B. durch Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs verstoßen, fällt die Begünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit weg.

Auch sog. Über-Entnahmen sind schädlich und führen zum Wegfall der Steuerbefreiung. Dieser Sachverhalt ist gegeben, wenn die Entnahmen bis zum Ende des letzten in die 5- bzw. 7-Jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres die Summe aus Einlagen und Gewinnen oder Gewinnanteilen der letzten fünf bzw. sieben Jahre um mehr als €150.000,00 übersteigen.

Die beiden genannten Zeiträume stimmen allerdings nur dann überein, wenn begünstigtes Vermögen auf das Ende eines Wirtschaftsjahres übertragen wird.

Wird jedoch begünstigtes Vermögen im Laufe eines Wirtschaftsjahres übertragen (z. B. am 01.10.2010), so beginnt die Behaltefrist am darauffolgenden Tag (hier: 02.10.2010) und endet fünf bzw. sieben Jahre später (also am 01.10.2015 bzw. 2017). Für die Entnahmen sind hingegen Einlagen, Gewinne und Entnahmen bis zum Ende des vierten bzw. sechsten Folgejahres (im Beispielsfall bis zum 31.12.2014 bzw. 2016) maßgebend, da das Jahr der Übertragung für die Berechnung des vorgenannten Zeitraums einbezogen wird.

Tipp: Drohende Überentnahmen können durch rechtzeitige Einlagen vor dem Fristende vermieden werden. Bei unterjährigen Übertragungen, die nicht auf das Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen, ist jedoch auf den „verkürzten Zeitraum“ für Gewinne, Einlagen und Entnahmen zu achten, so dass im Zweifelsfall rechtzeitig vor Ablauf der Frist gehandelt wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2011. 
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