Zuwendungen an Ehepartner im_Zusammenhang mit dem Erwerb des_Familien(wohn)heims

Schenkt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum oder Miteigentum an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie, unterliegt diese Übertragung nicht der Schenkungsteuer. Gleiches gilt, wenn der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Geldbetrag zuwendet mit der Auflage, hierfür eine entsprechende Immobilie zu erwerben (sog. mittelbare Grundstücksschenkung).

Der Bundesfinanzhof hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden.

Ein Steuerpflichtiger hatte seiner späteren Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der Ehemann auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Finanzamt wertete diesen Darlehenserlass als freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BFH entschieden, dass Zuwendungen unter Lebenden, die mit Familien(wohn)heimen zusammenhängen, auch dann steuerfrei sind, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hat. Da nach Auffassung des BFH ausschließlich die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht, entscheidend sind, war im Streitfall ausschlaggebend, dass die Beteiligten zum Zuwendungszeitpunkt verheiratet waren.

Der Darlehenserlass unterlag damit insoweit nicht der Besteuerung, als er anteilsmäßig auf das Wohnhaus entfiel.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2011. 
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