Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand_und durch Partyservice

Zu den Dauerbrennern des Umsatzsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmittel. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken demgegenüber als sonstige Leistung qualifiziert, kann in Ermangelung einer Lieferung der ermäßigte Steuersatz nicht angewandt werden. Die ausgeführte sonstige Leistung muss dann mit dem allgemeinen Steuersatz (19 %) besteuert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun mit diversen Urteilen vom 10. März 2011 entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung von Gegenständen darstellt. In diesen Fällen handele es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um „Nahrungsmittel“, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Den Entscheidungen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

  • Herr Bog verkaufte auf Wochenmärkten in Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete Speisen. An diesem Imbisswagen gab es geschützte Stellen, damit diese Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden konnten.

  • Cinemaxx betreibt Kinos in mehreren Städten. Die Kinobesucher können nicht nur Süßigkeiten und Getränke, sondern auch Portionen von Popcorn und „Tortilla“-Chips („Nachos“) zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal erwerben.

  • Herr Lohmeyer betrieb mehrere für den Verzehr an Ort und Stelle besonders ausgestattete Imbissstände und einen Schwenkgrill.

  • Die Gesellschaft Fleischerei Nier betreibt eine Fleischerei und einen Partyservice. Im Rahmen des Partyservice liefert sie die von den Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung stellt.

Zur Begründung führte der EuGH weiter aus: Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen. Bei dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an, da es sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Zudem ist die Bereitstellung von Vor- richtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.

Zu den Leistungen eines Partyservice stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung dar.

Tipp: Sofern von Ihnen vergleichbare Leistungen erbracht werden, die von Ihnen – entsprechend der Verwaltungsauffassung und der bisherigen Rechtsprechung – mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % besteuert werden, nach Auffassung des EuGH jedoch lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, sollte gegen die noch nicht rechtskräftig durchgeführten Umsatzsteuerveranlagungen Einspruch unter Hinweis auf diese aktuellen Urteile eingelegt werden. Auch ist zu prüfen, ob im Rahmen der laufenden Buchhaltung eine Anpassung vorzunehmen ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2011. 
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