Neuregelung der Selbstanzeige

Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu geregelt werden, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird.

Nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sogenannte „Teilselbstanzeigen“ ausgeschlossen werden. Für eine wirksame Selbstanzeige ist künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt ist die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuerart und Besteuerungszeitraum), so dass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer Steuerart, also z.B. alle verkürzten Einkommensteuer- ansprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, betroffen sind. Die strafbefreiende Wirkung tritt – vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – dann für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer“ ein. Unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen daher auch nicht zum Abschluss von Verfahren.

Darüber hinaus wird die Rechtsfolge „Straffreiheit“ künftig dann nicht eintreten, wenn bei einer der offenbarten Taten Entdeckung droht. Das ist bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben worden ist.

Der Gesetzentwurf enthält erstmals eine Betragsgrenze, die bestimmt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat – also z. B. bei den Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den jährlichen Besteuerungszeitraum – die Rechtsfolge Straffreiheit nicht eintritt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer hiernach den Betrag von € 50.000,00, dann tritt die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr ein. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von einer Strafverfolgung jedoch abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.

Tipp: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 15. April 2011 vorgesehen, so dass das Gesetz bereits im Mai 2011 in Kraft treten kann. Eine Selbstanzeige nach altem Recht soll nur noch bis zum Datum des Änderungsgesetzes (Unterschrift durch den Bundes- präsidenten) möglich sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2011. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1