Vollständigkeit bei der Unterrichtung über einen Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, sind die Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB über diesen Betriebsübergang, der den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses bedeutet, zu informieren. Gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu. Diese Monatsfrist wird jedoch nicht in Gang gesetzt, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war, wie sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ergibt.

Zunächst kein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

Seit 2004 war die Klägerin bei der Beklagten – ihrem ehemaligen Arbeitgeber – als Sachbearbeiterin „Administration“ in der Gastronomie eines Konzerthauses beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.09.2014 teilte die Beklagte der Klägerin den Übergang des Betriebes und somit ihres Anstellungsvertrages auf die neue Betreiberin des Konzerthauses zum 01.09.2014 mit und wies dabei auf das Recht zum Widerspruch gemäß § 613a BGB hin.

Die Klägerin wiedersprach dem zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei der neuen Betreiberin fort. Die neue Betreiberin teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2015 mit, dass sie ihr Anstellungsverhältnis ordentlich zum 31.05.2015 kündige, da das Konzerthaus, in dem die Klägerin beschäftigt war, zum 31.03.2015 geschlossen werde.

Da die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht über diese Pläne der neuen Betreiberin informiert wurde, wiedersprach sie nunmehr mit Schreiben vom 24.04.2015 dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Dies hätte zur Folge gehabt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die neue Betreiberin übergegangen, sondern vielmehr bei der Beklagten verblieben sei.

Daraufhin kündigte die beklagte ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin zum nächstmöglichen Termin, welches der 31.08.2015 war.

Klage in den ersten beiden Instanzen erfolgreich

Hiergegen reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein, welche von dem Arbeitsgericht stattgegeben wurde. In der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der jetzigen Beklagten über den 01.09.2014 – dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges – hinaus fortbestand und erst zum 31.08.2015 wirksam beendet worden sei.

Auch die Berufungsrichter gaben der Klägerin Recht. Der nachträgliche Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsübergang war nach Auffassung des Gerichts trotz Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 01.09.2014 hinaus.

Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, so die Richter, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig gewesen sei. Denn obwohl die Beklagte wusste, dass der Pachtvertrag mit dem Konzerthaus, in dem der Betrieb ausgeübt wurde, nur bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es in dem Informationsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebes durch den neuen Inhaber in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch sei der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt worden, die so nicht gesichert gewesen sei. Es habe allenfalls eine Verlängerungsoption des Pachtvertrages für drei Monate bestanden, die jedoch zum Zeitpunkt des Informationsschreibens noch gar nicht ausgeübt sei. Jedenfalls sei hierauf in dem Informationsschreiben auch nicht hingewiesen worden.

Das Gericht hat in dem Verfahren die Revision für die Beklagte zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da nach Mitteilung des Gerichts weitere Berufungsverfahren mit ähnlichem Sachverhalt anhängig seien.

Die Entscheidung zeigt aber, wie wichtig es ist, die Mitarbeiter ordnungsgemäß und vollständig über den Betriebsübergang zu informieren.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

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