Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 05. November 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigen Neuregelungen.

Entgegen der ursprünglichen Pläne der Bundesregierung steht der Beschluss zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch aus, sodass Ausführungen hierzu erst in einer der folgenden Ausgaben unseres Mandantenbriefs erscheinen werden.

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.

Übertragung stiller Reserven gem. § 6b EStG

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit. 

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum gelegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

§ 13b UStG verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.

Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 28. August 2014 Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23. Juni 2015) und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 01. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.

Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei fehlender Gegenleistung, Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage und der Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2015.

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