Anrechnung des Praktikums auf nachfolgende Berufsausbildungszeit

Die Dauer eines vorhergehenden Praktikums ist nicht auf die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte.

Im Frühjahr 2013 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Die Beklagte sagte ihm die Aufnahme der Ausbildung bei ihr zum 01.08.2013 zu. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ ab, welcher am 31.07.2013 enden sollte. Am 01.08.2013 begann mit dem gesondert abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag die Ausbildung des Klägers im Betrieb der Beklagten mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von drei Monaten.

Da die Beklagte mit ihrem Auszubildenden nicht vollauf zufrieden war, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2013 zum selben Tage. Das Schreiben ging dem Kläger noch am 29.10.2013 zu.

Die Kündigung hielt der Kläger für unwirksam. Nach seiner Ansicht sei ihm diese nach dem Ablauf der dreimonatigen Probezeit erklärt worden, denn das vorausgegangene Praktikum sei auf diese anzurechnen.

Die eingereichte Klage landete schließlich in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie bereits in allen Vorinstanzen gescheitert war.

Die obersten Richter bestätigten, dass § 20 Satz 1 BBiG zwingend anordne, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, dass beide Vertragspartner ausreichend Gelegenheit erhalten sollen, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Beginn der Berufsausbildung sei nicht zu berücksichtigen, da diese Zeit nicht zur Berufsausbildung gehört habe. Das Ausbildungsverhältnis habe daher wirksam ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist wie geschehen gekündigt werden können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

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