Urheber beim Namen nennen

Die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte bedeutet keinen Verzicht auf Namensnennung des Urhebers, wie das Amtsgericht München im folgenden Fall urteilte:

Der Kläger, seines Zeichens Profifotograf und spezialisiert auf die Ablichtung von Hotels, hatte in dessen Auftrag Fotos von dem Hotel gemacht und die unbeschränkten Nutzungsrechte daran eingeräumt. Als Honorar erhielt der Fotograf für 19 Bilder eine Vergütung in Höhe von knapp € 1.000,00.

Von den gefertigten Bildern verwendete der Geschäftsführer des Hotels 13 Stück auf der hoteleigenen Homepage und auf diversen Hotelportalseiten im Internet. Er hielt es – wahrscheinlich wegen der eingeräumten unbeschränkten Nutzungsrechte – jedoch nicht für nötig, den Fotografen als Urheber der Bilder zu benennen. Damit war der Künstler nicht einverstanden und nahm das Hotel auf Unterlassung nach § 97 UrhG in Anspruch und verlangte einen Schadensersatz in Höhe von € 958,72. Daraufhin ergänzte das Hotel zwar den Namen des Fotografen auf den Seiten im Internet, zahlten den geforderten Schadensersatz jedoch nicht.

Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der € 958,72. Er bekam dem Grund nach Recht, aber nur in Höhe von € 655,96. Der zuständige Richter urteilte, dass das Hotel dadurch, dass es die Fotos u. a. auf der eigenen Homepage öffentlich zugänglich gemacht hat, gegen das Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG verstoßen habe. Denn nach dem Gesetz habe allein der Urheber das Recht zu bestimmen, ob das Werk nur mit entsprechender Namensnennung verwendet werden darf. Der Fotograf habe beim Vertragsschluss mit dem beklagten Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Grundsätzlich müsse daher der Name des Urhebers genannt werden, so das Gericht.

Durch die Nutzung der Fotografien ohne Namensnennung seien daher die Rechte des Fotografen verletzt worden. Da jedoch nicht alle 19 Bilder, sondern lediglich 13 von dem Hotel veröffentlicht wurden, sei als Schadensersatz nicht der volle ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder in Höhe von € 958,72 anzusetzen, sondern lediglich der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

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