Abzinsung von Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangener Zinsschenkung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. September 2015 entschieden, dass eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung.

Der Kläger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rd. € 375.000,00 zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe.

Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von rd. € 190.000,00 als Vorschenkung. Dieser Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.

Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin habe der Kläger zwar einen Vorteil erworben. Dieser sei aber auf die Laufzeit der Forderung – hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers – abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rd. € 177.000,00 (statt € 375.000,00) anzusetzen.

Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund € 90.000,00 (statt € 190.000,00) zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau.

Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision erhoben. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2016.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1