Versteuerung von Stückzinsen für_festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem_01. Januar 2009 angeschafft wurden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Stückzinsen auch dann zu versteuern, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 01.Januar2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Dies ergibt sich aus dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010.

In den Kalenderjahren 2009 und 2010 haben die Kreditinstitute für diese Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer einbehalten. Aus diesem Grund hat eine Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen zu erfolgen. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember 2010 sind die Kreditinstitute angehalten, Bescheinigungen für diese in den Jahren 2009 und 2010 bezogenen Stückzinsen auszustellen und dem Steuerpflichtigen bis zum 30. April 2011 zuzusenden.

Zwecks Klärung, ob es sich bei der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung um eine sog. unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist mittlerweile u. a. beim Finanzgericht Münster eine Klage anhängig. Aus diesem Grund sollte gegen die Einkommensteuerbescheide, in denen die Stückzinsen erstmals berücksichtigt werden, unter Verweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Tipp: Bitte leiten Sie die von den Banken erteilten Steuerbescheinigungen umgehend an unser Büro weiter, damit wir die bislang evtl. nicht erklärten Zinserträge nachmelden können. Obwohl die Frage, ob die Besteuerung dieser Zinserträge rechtens ist oder nicht, noch nicht geklärt ist, kann der Unterbleib der Nacherklärung als Steuerhinterziehung, zumindest aber als leichtfertige Steuerverkürzung angesehen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2011. 
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