Steuerpflicht bei ebay-Verkäufen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 22. September 2010 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Verkäufe unter Nutzung der Internet-Auktionsplattform „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegen.

Streitig war, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen (im Streitfall: Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) auf der Internet-Auktionsplattform „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt. Die getätigten Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt der gesamten in Rede stehenden dreieinhalb Jahre auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich. Insgesamt wurden im vorgenannten Zeitraum rd. 1.200 Verkäufe getätigt.

Nach Auffassung der Richter unterliegen die Veräußerungserlöse der Umsatzsteuer, sofern die Internet-Auktionsplattform „ebay“ dazu genutzt wird, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert zu veräußern. Im Streitfall war die Tätigkeit der Kläger von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit lässt sich nicht dadurch verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehlt, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.

Tipp: Der BFH hat im Jahr 2007 entschieden, dass das Veräußern einer privaten Sammlung in einem oder auch in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammlertätigkeit gehört und keine Umsatzbesteuerung auslöst. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist jedoch der Auffassung, dass der Verkauf einer Vielzahl verschiedener Gegenstände hiermit nicht vergleichbar sei. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, so dass nun der BFH zu entscheiden hat, ob an den Maßstäben der Urteile aus dem Jahr 2007 auch für Verkäufe unter Nutzung der Internet-Auktionsplattform „ebay“ festgehalten werden kann.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2011. 
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