Versorgungsausgleichzahlungen als Werbungskosten

Der BHF hat mit seinem Urteil vom 24. März 2011 entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden, als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Ehegatten den Güterstand der Gütetrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.

Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten.

Die Auffassung des Klägers wurde durch den BFH bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammen- hang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungs- ausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2011. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1