Bei Kosten über € 110,00 ist Teilnahme an Betriebsfeier lohnsteuerpflichtig

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern führt nur dann zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer € 110,00 incl. USt übersteigen. Bei Prüfung dieser 110,00-€-Grenze ist zu beachten, dass die Kosten für teilnehmende Angehörige des Arbeitnehmers (z.B. Ehepartner, Kinder) dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit seinem Urteil vom 11. Januar 2011 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern veranstaltete im Jahr 2005 ein Betriebsfest mit Speisen und Getränken, Livemusik und Kinder-Animation etc. Die GmbH ging aufgrund der Anmeldungen von einer Teilnehmerzahl von ca. 600 Personen aus (Arbeitnehmer und deren Familienangehörige). Die Kosten beliefen sich auf ca. € 27.000,00. Tatsächlich nahmen dann aber nur 348 Personen (164 Arbeitnehmer und 184 Angehörige) an dem Fest teil. Ein Lohnsteuer-Außenprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Freigrenze von € 110,00 pro Teilnehmer überschritten worden ist und forderte Lohnsteuer von rd. € 19.000,00 nach.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage der GmbH teilweise statt. Die Kosten pro Teilnehmer werden grundsätzlich im Wege einer sog. Durchschnittsberechnung ermittelt, d.h. die Gesamtkosten der Veranstaltung werden durch die Zahl der anwesenden Teilnehmer geteilt. Die Durchschnittsberechnung führt aber zu ungerechten Ergebnissen zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn Kollegen trotz Anmeldung ferngeblieben sind. Da die teilnehmenden Arbeitnehmer nicht dadurch bereichert werden, dass einige ihrer Kollegen unerwartet nicht kommen, ist daher nicht die tatsächliche, sondern die geplante (höhere) Teilnehmerzahl entscheidend.

Aus den Gesamtkosten der Veranstaltung müssen daher die Kosten für die überzähligen Speisen und Getränke sowie die überdimensionierten sonstigen Kosten wie z. B. die Aufwendungen für ein zu großes Zelt oder zu viele Kinderanimateure heraus gerechnet werden. Das FG gelangte so zu Gesamtkosten von ca. € 18.000,00, die es durch die Teilnehmerzahl von 348 teilte, so dass sich Kosten pro Teilnehmer in Höhe von nur € 52,00 ergaben. Damit kam es nur bei den Arbeitnehmern zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, die mindestens zwei Angehörige zum Betriebsfest mitbrachten.

Tipp: Die Lohnsteuerpflicht von Betriebsveranstaltungen, ist derzeit ein häufiges Thema vor den Finanzgerichten. Da ein gesetzlicher Freibetrag fehlt, führt auch ein nur geringfügiges Überschreiten der Freigrenze zur vollen Lohnsteuerpflicht. Zudem ist die Freigrenze von €110,00 seit 2002 nicht mehr erhöht worden. Der vom Finanzgericht vertretene Standpunkt, dass die Kosten für Arbeitnehmer, die sich zwar angemeldet haben, dann aber doch nicht teilgenommen haben, nicht zu berücksichtigen sind, ist zwar plausibel, höchstrichterlich aber noch nicht bestätigt. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2011. 
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