Besuch der CeBIT ist steuerlich nicht absetzbar

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können auch Aufwendungen für den Besuch von Messen sein. Voraussetzung ist, dass der Besuch beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist und nicht überwiegend privaten Zwecken dient.

Die Frage, ob Aufwendungen für den Besuch der CeBIT vor diesem Hintergrund steuerlich geltend gemacht werden können, war Gegenstand des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010.

Der Streitfall: Ein angestellter Bankbetriebswirt machte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Aufwendungen in Höhe von €255,00 für den Besuch der CeBIT-Messe als Werbungskosten geltend. Der Betrag setzte sich aus Fahrtkosten (€ 237,00), Parkgebühren (€ 6,00) und der Verpflegungspauschale (€ 12,00) zusammen. Er trug vor, dass er als Bankbetriebswirt überwiegend Firmenkunden betreue und mit der Warenkreditsicherung befasst sei; er habe deshalb hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums“ auf der CeBIT besucht, das u. a. Software-Lösungen für das Risiko- und Debitorenmanagement anbietet. Zudem habe das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren stets anerkannt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage mit der Begründung ab, dass allein der Hinweis des Bankbetriebswirts, dass seine berufliche Stellung einen Besuch der CeBIT erforderlich macht, nicht ausreichend ist. Bei der CeBIT-Messe handelt es sich um eine Publikumsmesse, die auch ein allgemeines Informations- und berufliches Fortbildungs- interesse an moderner EDV-Technik erfüllt. Der Besuch der CeBIT vermittelt daher einen gewissen Erlebniswert, der zum Privatbereich gehört.

Zwar hat das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren immer anerkannt. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch des Bankbetriebswirts auf eine Berücksichtigung der im Streitjahr 2006 entstandenen Aufwendungen. Das Finanzamt muss in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen. Stellt es dabei fest, dass es in den Vorjahren falsch entschieden hat, muss es im aktuellen Veranlagungszeitraum seine bisherige (falsche) Rechtsauffassung aufgeben. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung vertraut hat.

Im Streitfall hätte der Bankbetriebswirt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müssen, nach der er verpflichtet war, zur CeBIT zu reisen, um mit bestimmten Software- Anbietern Gespräche zu führen. Der BFH ist nach seiner neuen Rechtsprechung deutlich großzügiger als das Finanzgericht. Danach genügt es, wenn der Steuerpflichtige einen unmittelbaren beruflichen Anlass für eine Dienstreise darlegt: Dann kann er die Aufwendungen selbst dann als Werbungskosten abziehen, wenn die Reise auch private Interessen abdeckt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2011. 
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