Verlustverrechnungsantrag ist bis zum 15. Dezember zu stellen

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Bankverbindungen, können die Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen der einen Bank mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen bei der anderen Bank im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung miteinander verrechnet werden. Voraussetzung für diese Verrechnung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige bis zum 15. Dezember einen Antrag auf Bescheinigung der erzielten Verluste stellt.

Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, trägt die Bank die erlittenen Verluste auf das nächste Jahr vor und verrechnet den Verlust mit später bei dieser Bank erzielten Gewinnen. Eine Verrechnung mit Gewinnen bei einer anderen Bank kann in diesem Fall nicht durchgeführt werden. Der erzielte Verlust geht zwar nicht verloren, es entsteht aber ein Zinsnachteil, da der bei der einen Bank erzielte Gewinn trotz des bei der anderen Bank erzielten Verlustes besteuert wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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