Firmenjubiläum und Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2011 nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sofern mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll.

In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines Geburtstages der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen sind. Unmaß-geblich ist insoweit, dass zu dieser Feier nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen iSd. § 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben.

Die Aufwendungen für die Feier waren im Streitfall demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum und zum anderen durch den Geburtstag. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot des Satzes 1 der Vorschrift auch für Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Vorschrift wird ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen jedenfalls dann hergeleitet, wenn die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist.

Die streitigen Aufwendungen beruhen hier auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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