Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden

Viele Unternehmer verteilen zum Jahresende an ihre Geschäftsfreunde und Kunden Geschenke. Die hierfür anfallenden Aufwendungen können unter Beachtung folgender Grundsätze als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden:

- Geschenke an Geschäftsfreunde sind abzugsfähig, sofern der Wert € 35,00 netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigt. Werden mehrere Personen beschenkt, hat jede eine eigene Freigrenze, sofern sie selbst mit dem Schenker in einer geschäftlichen Beziehung steht. Geschenke an Angehörige eines Geschäftspartners zählen hingegen bei dessen Grenze mit.

- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ärzten oder Versicherungsvertretern) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Wert des Geschenks daher € 35,00 brutto pro Jahr und pro Empfänger nicht übersteigen.

- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

- Die Aufwendungen müssen im Rahmen der Buchhaltung auf einem gesonderten Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, verbucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von € 35,00 oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Aufwendungen für Geschenke an diese Person insgesamt nicht abzugsfähig. Darüber hinaus unterliegt der Nettobetrag der Umsatzbesteuerung.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen daher auch nicht auf dem Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" verbucht werden. In diesen Fällen sollte vielmehr ein gesondertes Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Auch für Geschenke, die keine Berührung zur privaten Lebensführung beim begünstigten Empfänger haben, d. h. ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden, gelten die steuerlichen Einschränkungen nicht.

Tipp: Keinesfalls sollte gegenüber dem Finanzamt argumentiert werden, dass das Geschenk in Erwartung einer konkreten Gegenleistung überreicht wurde. Erwartet der Zuwendende eine konkrete Handlung des Empfängers (z. B. Auftragsvergabe), kann es sich um ein "Schmier- oder Bestechungsgeld" handeln, das als rechtswidrige Handlung strafrechtlich geahndet werden könnte. Ein Betriebsausgabenabzug wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen.

Übersteigt der Wert des Geschenks einschließlich USt € 10,00, dann zählt das Geschenk beim Empfänger - sofern dieser ein Unternehmer ist - zu den Betriebseinnahmen und muss von ihm versteuert werden.

Seit dem Jahr 2007 besteht die Möglichkeit, dass das zuwendende Unternehmen die Steuer bei Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernimmt. Der Wert der Zuwendung würde hierdurch nicht mehr zu den Betriebseinnahmen des Geschäftspartners zählen. Auch ist bei diesem keine Besteuerung der Betriebseinnahme mehr vorzunehmen.

Bei Ausübung des Wahlrechts sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

- Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und Kunden) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

- Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis € 10,00) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden und sind demzufolge nicht zu besteuern.

- Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von € 35,00 übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendungen selbst als Betriebsausgabe abziehbar sind.

- Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalbesteuerung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Tipp: Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung ist spätestens mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres auszuüben. Haben Sie sich für die Übernahme der Pauschalsteuer entschieden, die Empfänger davon unterrichtet und die Steuer in der Lohnsteueranmeldung angemeldet, kann diese Entscheidung nicht mehr zurückgenommen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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