Vertrag über Eintragung in Internet-Gewerbeverzeichnis muss Kosten klar erkennen lassen

Bietet ein Adressbuchverlag Unternehmen mit der Zusendung eines Antragsformulars die Aufnahme in ein Internet-Gewerbeverzeichnis an, muss das Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages deutlich erkennen lassen. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 07.04.2011 entschieden. Anderenfalls könne ein geschlossener Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (AG München, Urteil vom 07.04.2011 - 213 C 4124/11).

Die Klägerin unterhält ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können. Sie bot dem beklagten Handelsunternehmen mit einem diesem übermittelten Antragsformular an, die Unternehmensdaten in das Verzeichnis aufzunehmen. Das Unternehmen sandte das Antragformular unterzeichnet zurück. Kurz darauf erhielt es eine Rechnung über € 773,50 brutto. Das Unternehmen zahlte nicht und hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es berief sich darauf, dass von einem Entgelt nicht die Rede gewesen sei. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages, weil das Unternehmen die Annahme des Vertragsangebots wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe und die Annahme somit nichtig sei. Die Klägerin habe das Unternehmen über die Entgeltlichkeit des Vertrages getäuscht. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Aufgrund der Abfassung und äußeren Gestaltung des Antragsformulars der Klägerin sah das Arbeitsgericht dessen täuschenden Charakter als erfüllt an.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2011.

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