Verletzung der Mitwirkungspflichten

Gesetzlich ist bestimmt, dass beim Bezug von Kindergeld Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen sind.

Tipp: Mitteilungen an andere Behörden, wie z. B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt, das Finanzamt oder eine Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht.

Die zuständige Familienkasse muss insbesondere unverzüglich benachrichtigt werden, wenn

  • eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufgenommen wird,
  • ein anderer Berechtigter bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
  • vom Kindergeldberechtigten eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen wird,
  • ein Kindergeldberechtigter von seinem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt wird,
  • ein Kindergeldberechtigter oder eines seiner Kinder ins Ausland verziehen,
  • ein Kindergeldberechtigter für ein Kind eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistungen) erhält,
  • sich die Ehegatten auf Dauer trennen oder geschieden werden,
  • der Kindergeldberechtigte oder ein Kind den bisherigen, gemeinsamen Haushalt verlässt,
  • ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,
  • sich die Zahl der Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
  • sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert.

Wird für ein volljähriges Kind Kindergeld bezogen, so muss die Familienkasse unverzüglich benachrichtigt werden, wenn das Kind

  • bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung),
  • seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt),
  • den freiwilligen Wehrdienst antritt,
  • bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsaus-bildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt,
  • heiratet oder sich sonst sein Familienstand ändert,
  • schwanger ist und die Mutterschutzfrist beginnt.

Tipp: Wenn Veränderungen der Familienkasse verspätet oder gar nicht mitgeteilt werden, muss das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden. Außerdem muss mit einer Geldbuße oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden.

Wird Kindergeld zu Unrecht bezogen, so kann dies als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung eingestuft werden. Diese Frage hat nicht nur aus strafrechtlicher Sicht Bedeutung, sondern auch wegen des Zeitraums, für den ausgezahltes Kindergeld wieder zurückgefordert werden kann.

Das Finanzgericht München betont allerdings in dem Urteil vom 26. September 2013, dass hinsichtlich der Prüfung, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und hieraus nachteilige Konsequenzen gezogen werden, im Zweifel ein großzügiger Maßstab zu Gunsten des Kindergeldberechtigten anzulegen ist. Im Urteilsfall wechselte das Kind auf eine Schule im Ausland, was von der Mutter der Familienkasse nicht angezeigt wurde. Das Finanzgericht sah insoweit keine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht. Aus dem mit der Bewilligung des Kindergelds übersandten Merkblatt sei für den Laien keine eindeutige Anzeigepflicht erkennbar gewesen. Es wurde darüber hinaus entschieden, dass ohne weitere Ermittlungen der Familienkasse insbesondere bei Sprachschwierigkeiten der Kindergeldberechtigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese durch die weitere Entgegennahme des Kindergelds eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat. Es sei vielmehr anhand des Bildungsstands zu prüfen, ob die Berechtigte überhaupt tatsächlich in der Lage war, eine rechtliche Wertung des Kindergeldanspruchs vorzunehmen.

Tipp: Diese Mitteilungspflichten sind dennoch sehr ernst zu nehmen. Besteht Unsicherheit, ob eine Mitteilungspflicht besteht, so sollte im Zweifel ggf. nach vorheriger Einholung steuerlichen Rats eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Familienkasse erfolgen. Dies kann formlos geschehen.

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