Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige?

Nach derzeitigem Recht kann wegen einer begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Außerdem gibt es verschiedene sog. Sperrgründe, die den Eintritt der Straffreiheit ausschließen.

Im Einzelfall sollte immer steuerlicher Rat eingeholt werden. Nur eine zulässige und richtig gestellte Selbstanzeige entfaltet eine strafbefreiende Wirkung. Zwar ist dieses Instrument derzeit immer noch einsetzbar, es kommt aber in der derzeitigen politischen Diskussion zunehmend in die Kritik. Teilweise wird eine komplette Abschaffung dieses Instruments gefordert.

Aktuell deutet vieles darauf hin, dass die strafbefreiende Selbstanzeige zwar im Grundsatz bestehen bleibt, deren Voraussetzungen aber kurzfristig deutlich verschärft werden.

Tipp: Derzeit ist noch nicht abzusehen, in welchem Umfang die Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden. Dass dies kurzfristig geschieht, scheint aber sicher. Aus diesem Grunde ist in einschlägigen Fällen Eile geboten. Unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sollte eine individuelle Lösung erarbeitet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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