Arbeitsvertragliche Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen

Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch für bereits erbrachte Arbeitsleistungen zahlt, kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12).

Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Regelmäßig machen sog. Stichtagsklauseln bzw. Bindungsklauseln den Erhalt von Gratifikationen davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht.

Der Zahlung des „Weihnachtsgeldes“ liegen in der Regel mehrere Beweggründe zu Grunde. Der Arbeitgeber möchte damit die bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers belohnen, die Betriebstreue für die Zukunft würdigen und den Arbeitnehmer finanziell für die höheren Ausgaben zu Weihnachten unterstützen.

Zahlreiche Arbeitsverträge bestimmen, dass der Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis im Monat September beendet hatte, seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des anteiligen Weihnachtsentgeltes verklagt. In einer Richtlinie hatte der Arbeitgeber verfügt, dass Weihnachtsgeld nur an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, die sich zum 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung als unwirksam angesehen, da die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Wird die Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ vom Arbeitgeber unter Hinweis auf mehrere Beweggründe gezahlt, u. a. auch für bereits erbrachte Arbeitsleistung, so widerspricht es dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, die Zahlung des Weihnachtsgeldes vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, da dann dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteter Lohn entzogen wird.

Tipp: Besonderes Augenmerk muss auf die Definition des Leistungszwecks von Sonderzahlungen gelegt werden. Nur wenn der Arbeitgeber ausschließlich die Betriebstreue belohnen will, kann die Sonderzahlung mit einer Bindungsklausel verknüpft werden. Will der Arbeitgeber ausschließlich die Loyalität (Betriebstreue) seiner Mitarbeiter honorieren, muss dies auch zum Ausdruck kommen. Wird auch nur teilweise der Zweck einer Belohnung bereits erbrachter Arbeitsleistungen verfolgt, dürfte die Verknüpfung der Sonderzahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag scheitern.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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