Urlaubsabgeltung durch Freistellung während der Kündigungsfrist

Häufig werden Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber legt dabei in der Regel Wert darauf, dass damit auch etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche erfüllt sind. Selbstverständlich ist dies jedoch nicht. Die Freistellung an sich bewirkt keine Anrechnung der offenen Urlaubstage. Sofern der Arbeitgeber dies nicht explizit mit aufführt, hat der Arbeitnehmer daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche in Geld aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Dabei ist aus Arbeitgebersicht jedoch auf die konkrete Ausgestaltung der Freistellungserklärung zu achten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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