Widerrufliche und Unwiderrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung wird der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber ihn jederzeit wieder anweisen kann, die Arbeit aufzunehmen, unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitspflicht befreit. Die unwiderrufliche Freistellung erfolgt hingegen vorbehaltslos, so dass der Mitarbeiter bis zum Ende der Freistellung nicht mehr verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Den Urlaubsanspruch kann der Arbeitgeber im Rahmen der Freistellung nur abgelten, wenn er den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht freistellt. Eine widerrufliche Freistellung führt auch dann nicht zur Erfüllung, wenn das Unternehmen sie mit der ausdrücklichen Erklärung verbindet, dass hierdurch der Resturlaub abgegolten werden soll. Der Arbeitnehmer behält seinen Urlaubsanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Eine solche unwiderrufliche Freistellung kann der Arbeitgeber wie folgt erklären:

„Hiermit stelle ich Sie ab 01. April 2014 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in natura eingebracht.“

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes wird der Urlaubsanspruch durch eine derart erklärte unwiderrufliche Freistellung erfüllt. Der Erfüllung des Urlaubsanspruches steht nicht entgegen, dass die zeitliche Lage des Urlaubs in der Freistellungserklärung nicht angegeben wird. Eine zeitliche Festlegung des – im Voraus erteilten – Urlaubszeitraums ist regelmäßig nicht notwendig.

Tipp: Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Unwiderruflichkeit der Freistellung. Wird ein Arbeitnehmer nur widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, muss er mit der jederzeitigen Arbeitsaufnahme rechnen. In solchen Fällen kann Urlaub nicht angerechnet werden. Eine Anrechnungsklausel wäre widersprüchlich und unwirksam.

Eine zeitliche Festlegung des im Voraus erteilten Urlaubszeitraums ist regelmäßig nicht notwendig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers, den dieser während der bezahlten Freistellung woanders erwirtschaftet, auf den Lohnanspruch anrechnen möchte. Dann muss der Urlaub konkret festgelegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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