Verlängerter Bezug auch für Grundwehr- oder Zivildienstzeit mit gleichzeitiger Berufsausbildung möglich

Volljährige Kinder können beim Kindergeld grundsätzlich höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich ausnahmsweise dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat. In diesen Fällen kann für das Kind, welches sich z. B. in Berufsausbildung befindet, über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum Kindergeld gewährt werden.

Nach dem Urteil des BFH vom 05. September 2013 ist ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wurde und somit ausnahmsweise auch währenddessen ein Kindergeldanspruch bestand.

Im Urteilsfall leistete das Kind nach dem Abitur im Juni 2004 vom 02. November 2004 bis 31. Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war das Kind im Wintersemester 2004/2005 vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert und nahm erfolgreich an Übungen und an einer Klausur teil. Im Oktober 2005 begann das Kind mit dem Studium der Physik.

Nach dem Urteil des BFH verlängert sich die Bezugsdauer für das Kindergeld über das Erreichen des 25. Lebensjahres hinaus um die vollen Monate der Ableistung von Grund- oder Zivildienst, auch wenn in dieser Zeit teilweise eine erste Berufsausbildung und damit die Berücksichtigung als Kind vorlag. Es sei nicht darauf abzustellen, ob sich die Ausbildung für einen Beruf durch die Dienstzeit tatsächlich verzögert hat. Zudem sehe das Gesetz keine Beschränkung der Verlängerung auf Dienstmonate vor, in denen kein Kindergeld gewährt wurde.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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