Keine innergemeinschaftliche Lieferung bei unklarer Identität des Empfängers

Lieferungen aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. So muss der Gegenstand bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, der aber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Des Weiteren muss der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.

Zu den Erfordernissen gehört darüber hinaus der eindeutige Beleg der Identität des Empfängers der Lieferung, der in dem vom Finanzgericht München am 24. September 2013 entschiedenen Fall fehlte.

Im Streitfall hatte ein Gastwirt zwei Pkws, die er für sein Unternehmen nutzte, an eine österreichische GmbH veräußert. Diese Lieferungen behandelte er als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung vor allem deshalb, weil es sich bei der GmbH in Österreich um ein Scheinunternehmen handelte.

Die Klage des Unternehmers vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Beweise für tatsächlich erfolgte Lieferungen voraus. Der Gastwirt konnte keine ausreichende Empfangsbestätigung über den Warenerhalt durch die österreichische GmbH vorweisen. Zwar existierten Dokumente (Rechnungen, sog. Abnehmerversicherung) mit Unterschriften eines Empfängers, doch ließen die Richter diese als Nachweis nicht zu, weil die Identität des Unterschreibenden nicht feststellbar war. Die Unterschriften konnten keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Ein Identitätsnachweis hätte mit Hilfe einer Personalausweiskopie durchgeführt werden können. Dies hatte der Gastwirt jedoch versäumt. Eine Visitenkarte ließ das FG als Identitätsnachweis nicht zu.

Tipp:  Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung birgt erhebliche Risiken. Der geschilderte Fall zeigt, dass die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte strenge Maßstäbe an die Nachweise anlegen. Dieser Maßstab gilt nicht nur für gewerbliche Kfz-Händler. Auch Unternehmer, die wie in diesem Fall nur gelegentlich Fahrzeuge veräußern, müssen alle formalen Nachweisanforderungen erfüllen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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