Versagung des Vorsteuerabzugs nur bei nachgewiesenem Betrug

Als gewerblicher Unternehmer können Sie im Regelfall aus Ihren Einkäufen die Vorsteuer geltend machen. Wichtig ist in der Praxis, dass der Einkäufer eine ordnungsgemäße Rechnung erhält, die unter anderem eine Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers aufweist.

Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2014 dargestellt, wann das Finanzamt diesen Vorsteuerabzug versagen kann.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende Pkw erworben. Die in den Rechnungen der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine "Briefkastenfirma" handele.

Eine Versagung des Vorsteuerabzugs kann im Regelfall nur erfolgen, wenn der Leistungsempfänger selbst in Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen durch den Leistenden verstrickt ist.
Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorliegen, kann der Leistungsempfänger verpflichtet sein, über seinen Vertragspartner Auskünfte einzuholen. Allerdings kann die Finanzverwaltung vom Leistungsempfänger nicht generell Nachforschungen verlangen. So muss zum Beispiel nicht nachgeforscht werden, ob der Leistende tatsächlich laut seiner Buchführung über die gelieferten Waren verfügte. Kontrollaufgaben, die den Finanzämtern obliegen, können nicht auf den Leistungsempfänger verlagert werden. Daher ist es nicht erforderlich, dass in jedem Fall eine detaillierte Prüfung erfolgt.

Auch die Prüfung der Anschrift des Leistenden hat nach Auffassung des FG Grenzen. Weitere Erkundigungen zum Sitz des Vertragspartners sind nur dann erforderlich, wenn sich für den Leistungsempfänger anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel an der Anschrift ergeben mussten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2014.

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